Brandschau
Die regelmäßige Brandschau gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes. Der Erfolg der Menschenrettung und der Brandbekämpfung hängt wesentlich von den Verhältnissen am Schadensort ab. Durch die Brandschau sollen die Voraussetzungen für die zielgerichtete Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung von Feuerwehreinsätzen unter Berücksichtigung einsatztaktischer Aspekte geschaffen werden. Außerdem soll die Benutzbarkeit der Fluchtwege und die Sicherheit der Nutzer im Gefahrenfall überprüft werden.
Die Brandschau ist im § 6 im Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) geregelt.
(1)In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen.
Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.
(2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben.
Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
3) Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für die Bauaufsicht zu ständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. Sie kann Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
Aufstellung der brandschaupflichtigen Objekte
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wesseling vom 01. Januar 1999 in der Fassung vom 03. Juli 2001
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Kennziffer |
Objekte |
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Pflege- und Betreuungsobjekte |
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001 |
Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO) |
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002 |
Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze |
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003 |
Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) |
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004 |
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) |
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005 |
Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen) |
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006 |
Kindergärten, -tagesstätten, -horte |
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Übernachtungsobjekte |
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007 |
Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenverordnung (GastBauVO) ab 9 Betten) |
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008 |
Obdachlosenunterkünfte |
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009 |
Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) |
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010 |
Campingplätze (Campingplatzverordnung -CPIVO-) |
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Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VstättVO) |
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011 |
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen) |
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012 |
Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) |
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013 |
Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen) |
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014 |
Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze) |
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Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO) |
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015 |
Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) |
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Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen |
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016 |
Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) |
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017 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche) |
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018 |
Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
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019 |
Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm |
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Unterrichtsobjekte |
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020 |
Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) |
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021 |
Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten |
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022 |
Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden |
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023 |
Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) |
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Hochhausobjekte |
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024 |
Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) |
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Verkaufsobjekte |
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025 |
Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) |
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026 |
Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche |
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027 |
Verkaufsstätten, für die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche |
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028 |
Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche |
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Verwaltungsobjekte |
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029 |
Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche |
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030 |
Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche |
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Ausstellungsobjekte |
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031 |
Museen |
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032 |
Messegebäude |
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Garagen |
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033 |
Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO) |
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034 |
Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm |
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Gewerbeobjekte |
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035 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
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036 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm |
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037 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm |
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038 |
Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm |
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039 |
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO) /Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz(SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden |
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040 |
Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm |
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041 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/ DruckbehälterVO/ ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden |
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042 |
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche |
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043 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche |
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044 |
Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche |
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045 |
Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche |
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046 |
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche |
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047 |
Hochregallager |
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Sonderobjekte |
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048 |
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler |
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049 |
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm |
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050 |
Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) |
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051 |
Unterirdische Verkehrsanlagen |
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052 |
Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) |
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053 |
Hotel- und Gaststättenschiffe |
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054 |
Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen |
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055 |
Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche |