Brandschau


Die regelmäßige Brandschau gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Vorbeugenden Brandschutzes. Der Erfolg der Menschenrettung und der Brandbekämpfung hängt wesentlich von den Verhältnissen am Schadensort ab. Durch die Brandschau sollen die Voraussetzungen für die zielgerichtete Vorbereitung und erfolgreiche Durchführung von Feuerwehreinsätzen unter Berücksichtigung einsatztaktischer Aspekte geschaffen werden. Außerdem soll die Benutzbarkeit der Fluchtwege und die Sicherheit der Nutzer im Gefahrenfall überprüft werden.

Die Brandschau ist im § 6 im Feuerschutz- und Hilfeleistungsgesetz (FSHG) geregelt.

(1)In Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens fünf Jahren eine Brandschau durchzuführen.
Die Brandschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen; die besonderen Vorschriften über die Feuerstättenschau bleiben unberührt.

(2) Die Brandschau ist Aufgabe der Gemeinden. Sie wird von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben.
Die Kreise stellen Gemeinden, in denen die Brandschau von Brandschutztechnikern durchgeführt wird, in besonderen Fällen ihre nach § 5 vorzuhaltenden Bediensteten zur Verfügung. Der Feuerwehr ist Gelegenheit zur Teilnahme an der Brandschau zu geben; sie ist über das Ergebnis der Brandschau und die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

3) Die Dienststelle, von der die Brandschau durchgeführt wird, gibt der für die Bauaufsicht zu ständigen Dienststelle Gelegenheit zur Teilnahme. Sie kann Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen, wenn dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.


 

Aufstellung der brandschaupflichtigen Objekte

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Wesseling vom 01. Januar 1999 in der Fassung vom 03. Juli 2001


Kennziffer

Objekte

 

Pflege- und Betreuungsobjekte

001

Krankenhäuser nach Krankenhausbauverordnung (KhBauVO)

002

Altenwohnheim mit/ohne Pflegesätze

003

Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)

004

Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)

005

Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber Untergebrachten (ab 20 Personen)

006

Kindergärten, -tagesstätten, -horte

 

Übernachtungsobjekte

007

Beherbergungsbetrieb nach Gaststättenverordnung (GastBauVO) ab 9 Betten)

008

Obdachlosenunterkünfte

009

Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber)

010

Campingplätze (Campingplatzverordnung -CPIVO-)

 

Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VstättVO)

011

Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen (ab 100 Personen)

012

Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen)

013

Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z. B. Sporthallen)

014

Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab 5000 Plätze)

 

Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO)

015

Schank-/Speisewirtschaften (ab 400 Plätze)

 

Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO/GastBauVO unterliegen

016

Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen)

017

Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro qm Freifläche)

018

Schank-/Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

019

Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1.000 qm

 

Unterrichtsobjekte

020

Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR)

021

Eigenständige Unterrichtsgebäude/-trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten

022

Unterrichtsräume (ab 100 Personen) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten, in sonst anders genutzten Gebäuden

023

Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

 

Hochhausobjekte

024

Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO)

 

Verkaufsobjekte

025

Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO)

026

Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als 2000 qm Verkaufsfläche

027

Verkaufsstätten, für die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 1000 qm Verkaufsfläche

028

Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 qm Verkaufsfläche

 

Verwaltungsobjekte

029

Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als 300 qm Nutzfläche

030

Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als 1000 qm Nutzfläche

 

Ausstellungsobjekte

031

Museen

032

Messegebäude

 

Garagen

033

Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)

034

Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 qm

 

Gewerbeobjekte

035

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm

036

Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 400 qm

037

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 1600 qm

038

Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 qm

039

Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)/Druckbehälterverordnung (Druckbehälter VO) /Chemikaliengesetz (ChemikalienG)/Sprengstoffgesetz(SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden

040

Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 qm

041

Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/ DruckbehälterVO/ ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden

042

Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als 3200 qm Lagerfläche

043

Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 1600 qm Lagerfläche

044

Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als 1600 qm Lagerfläche

045

Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 qm Lagerfläche

046

Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als 5000 qm Lagerfläche

047

Hochregallager

 

Sonderobjekte

048

Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

049

Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als 2000 qm

050

Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung)

051

Unterirdische Verkehrsanlagen

052

Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO)

053

Hotel- und Gaststättenschiffe

054

Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen

055

Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 qm Verkaufsfläche